{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n5.4.3 Das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Dezember 2013 (IV-Nr. 43; E. II. 3.6 hiervor) umfasste zwar neben der Psychiatrie auch die – durch denselben Gutachter übernommenen – Disziplinen «Innere Medizin» und «Rheumatologie». Eine konkrete und nachvollziehbare Stellungnahme zu den in den Vorberichten als – zusätzlich zu Adipositas und Gonarthrose – besonders hinderlich bezeichneten Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Abdominalkrämpfe, Diarrhoe, Stuhlinkontinenz) respektive zur durch den Hausarzt erwähnten Dumping-Symptomatik (E. II. 3.2 hiervor) enthält das Gutachten jedoch nicht. Eine eigentliche Befunderhebung in Bezug auf die genannten Symptome fand nicht statt oder ist dem Gutachten jedenfalls nicht zu entnehmen. Ebenso lässt das Gutachten eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorberichten weitgehend vermissen. Die in der Gesamtbeurteilung enthaltene Bemerkung, nachdem eine Kontrastmittelpassage am 15. April 2013 regelrecht ausgefallen sei und eine Gastroduodenoskopie am 21. August 2013 ebenfalls regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt habe, nebst einer kleinen axialen Hiatushernie und etwas vermehrter Galle im Magen, könne «wegen solcher Beschwerden wohl kaum von einer maximal 2 bis 3-stündigen Tätigkeit ausgegangen werden», wie dies im Bericht des G.___ (E. II. 3.5 hiervor) vermerkt ist, genügt nicht als beweiskräftige Begründung. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung der medizinischen Gegebenheiten, einer Diskussion der aus den Vorberichten ersichtlichen Einschätzungen und einer Herleitung der gezogenen Schlussfolgerungen. Vor dem Hintergrund der überdies fast vollständig fehlenden Befunderhebung aus dem internistischen Fachgebiet bildet das Gutachten diesbezüglich keine taugliche Beurteilungsgrundlage. Angesichts der damaligen Aktenlage wäre es zudem naheliegend gewesen, auch eine Begutachtung in den spezifischeren Disziplinen «Viszeralchirurgie» oder «Gastroenterologie» durchzuführen. Die Gutachter hätten zumindest erläutern müssen, warum sie eine solche für entbehrlich hielten. Damit lag auch nach der Einholung des Administrativgutachtens eine ungeklärte gesundheitliche Situation vor. Die später erstatteten Berichte aus der Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung (E. II. 3.7 - 3.12) waren nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen. Vielmehr boten sie zusätzlichen Anlass zu ergänzenden Abklärungen. Insbesondere die Ausführungen der Rheumatologin Dr. med. K.___ in ihrem Bericht vom 24. Januar 2014 (IV-Nr. 3.8) waren geeignet, die auch in dieser Fachdisziplin sehr knapp gehaltenen Ausführungen im Administrativgutachten (IV-Nr. 43 S. 16 f.) infrage zu stellen. Für die Zeit ab dem operativen Eingriff vom 5. März 2013 (Magen-Sleeve-Resektion) war daher bis zur Erstattung des Gerichtsgutachtens keine Teilarbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat für die vorliegende Anspruchsbeurteilung ab diesem Zeitpunkt als vollständig arbeitsunfähig zu gelten.\n5.4.4 Nach dem Gesagten ist ab 5. März 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für den davor liegenden Zeitraum ist keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zuverlässig ausgewiesen, welche das Wartejahr (vgl. E. II. 2.1 hiervor) hätte auslösen können. Das Wartejahr lief somit im März 2014 ab.\n5.5 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich, der von der Beschwerdegegnerin mit 80 % gewichtet wurde, ergibt sich in jedem Fall ein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % oder zu 100 % erwerbstätig wäre sowie ob (bei Annahme einer Teilzeittätigkeit) die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) anzuwenden ist oder eine Konstellation vorliegt, welche unter die mit BGE 142 V 290 präzisierte Rechtsprechung fällt. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2014. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.\n6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Kosten des Gerichtsgutachtens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder durch den Kanton zu tragen sind.\n6.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt. Lagert er diese Aufgabe – zulässigerweise – an externe Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er alle entscheidungserheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (BGE 137 V 210 E. 3.2 S. 244 f.). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2)."}