{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nderartiger operativer Eingriff mit der anschliessenden, von den Gutachtern auf\nvier Monate geschätzten Rehabilitationsphase verkürzt die Zeit, in der die\nBeschwerdeführerin vor Erreichen des Rentenalters noch erwerbstätig sein kann,\nzusätzlich. Auch die Kombination von somatischen Einschränkungen und psychischen\nAuffälligkeiten – mit den gutachterlich festgestellten akzentuierten\nPersönlichkeitszügen – erleichtert die Eingliederung nicht. Es kommt hinzu,\ndass die Beschwerdeführerin zwar über langjährige Berufserfahrung im\nBuchhaltungsbereich, aber über keinen spezifischen Abschluss verfügt, da sie\nden entsprechenden Weiterbildungskurs besuchte, aber das Diplom nicht erlangte.\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass sie seit 2007 nur noch drei befristete\nAnstellungen hatte und seit Oktober 2011 nicht mehr in einem\nAnstellungsverhältnis stand, also mittlerweile eine längere Abwesenheit vom\nArbeitsmarkt aufweist. Aus der Perspektive eines potenziellen Arbeitgebers\nerscheint die Anstellung der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund, mit\nBlick auf die Aktivitätsdauer von drei Jahren, die Arbeitsfähigkeit von 50 %\nund die gesundheitlichen Einschränkungen als unwirtschaftlich. Es muss davon\nausgegangen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auch auf dem\nausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht (mehr) nachgefragt wird\nund dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast\nnicht mehr möglich ist. Da es somit an einer wirtschaftlich verwertbaren\nResterwerbsfähigkeit fehlt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die\neinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1\nS. 460; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 17. Juni 2017 E. 3.2).\n5.4 Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn. Entscheidend muss in diesem Zusammenhang sein, ab welchem Zeitpunkt hinreichend substantiierte medizinische Grundlagen für die Annahme einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit bestehen, welche erst durch das Gerichtsgutachten zuverlässig geklärt wurde.\n5.4.1 In den ersten aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen wird eine Cholezystektomie (chirurgische Entfernung der Gallenblase) erwähnt, die im Jahr 2010 stattfand. Im Vordergrund stand jedoch die massive Adipositas mit einem BMI von bis zu 60, unter welcher die Beschwerdeführerin litt. Damit verbunden wurden im viszeralchirurgischen Bericht des G.___ vom 30. August 2012 Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie festgestellt und es wurden Gonalgien sowie Abdominalschmerzen mit Durchfall diagnostiziert. Weiter wurde festgehalten, eine psychiatrische Untersuchung (im psychiatrischen Ambulatorium) habe eine Persönlichkeitsstörung ergeben (E. II. 3.1 hiervor). Eine substantiierte, echtzeitliche ärztliche Stellungnahme, welche eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit bildet, liegt jedoch für diesen Zeitraum nicht vor. Von Juli bis Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig (sie hatte schon seit vielen Jahren teilzeitlich gearbeitet [vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 5], was seinen Grund in weiteren Verpflichtungen mit dem Haus und wohl auch den Tieren hatte [vgl. IV-Nr. 11 S. 1]). Die Anstellung endete nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern zufolge Befristung und weil sich die Beschwerdeführerin fachlich unterfordert fühlte. Die Beschwerdeführerin betonte anlässlich des Intake-Gesprächs vom 18. Januar 2012 ausdrücklich, man habe sie behalten wollen (IV-Nr. 11 S. 3). Auch das Arbeitszeugnis fiel positiv aus (IV-Nr. 24.1 S. 5). Für November 2011 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungsgrad von 80 % (IV-Nr. 8). Dafür, dass in den folgenden Monaten bis Anfang 2013 eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Hausarzt Dr. med. H.___ bescheinigt der Beschwerdeführerin zwar in seinem Bericht vom 17. Juni 2013 (IV-Nr. 26) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. Januar 2011, es ist aber nicht ersichtlich, auf welche konkreten Feststellungen sich diese Einschätzung stützt.\n5.4.2 Am 5. März 2013 wurde schliesslich die laparoskopische Magensleeve-Resektion durchgeführt (IV-Nr. 26 S. 9). In der Folge diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. H.___ am 17. Juni 2013 weiterhin eine Adipositas per magna und ein metabolisches Syndrom. Zudem wies er auf Dumping-Symptome mit Kreislaufstörungen, Übelkeit, Brechreiz und Durchfall hin. Die Arbeitsunfähigkeit ab 5. März 2013 bezifferte er auf 100 % (E. II. 3.2 hiervor). Im September 2013 wurden bei erreichter Gewichtsreduktion von 30 kg Abdominalschmerzen mit Diarrhoe und retrosternalen Beschwerden, bestehend seit der Magen-Sleeve-Resektion vom 5. März 2013, sowie Kniebeschwerden, bestehend seit 20 bis 25 Jahren, diagnostiziert. Eine Tätigkeit als Buchhalterin von zu Hause aus sei maximal 2 bis 3 Stunden täglich möglich, eine regelmässige Tätigkeit sei aufgrund der rezidiv auftretenden Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Völlegefühl, Abdominalkrämpfe, Diarrhoe, Stuhlinkontinenz) nicht durchzuführen (E. II. 3.5 hiervor). Wie Dr. med. H.___ attestieren auch die Ärzte des G.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 5. März 2013 (IV-Nr. 26 S. 1; IV-Nr. 34 S. 1)."}