{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n5.2 Die Verwertbarkeit einer bestehenden (Teil-)Arbeitsfähigkeit wurde in der Gerichtspraxis wie folgt beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, E. 4.2.2): Das Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar; es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt (leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005, insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003, E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002, E. 4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Ebenso beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Bejaht wurde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit) eines Versicherten, dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Verneint wurde sie dagegen bei einem Versicherten, der 60 Jahre alt war, über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57). Verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3).\n5.3 Als das Gerichtsgutachten vom 15. November 2016 erstattet wurde,\nwar die Beschwerdeführerin rund 60 Jahre und 10 Monate alt. Die verbleibende\nAktivitätsdauer betrug somit etwas mehr als drei Jahre. Die gutachterlich\nermittelte Arbeitsfähigkeit beträgt 50 %. Die Beschwerdeführerin\nabsolvierte eine kaufmännische Lehre in einem Treuhandunternehmen. Im Anschluss\nan die Lehre besuchte sie eine Weiterbildung (Diplomlehrgang) zur Buchhalterin,\nbestand aber die Prüfung nicht. In der Folge war sie bei verschiedenen\nArbeitgebern im Rechnungswesen, insbesondere in der Buchhaltung, tätig (vgl.\nLebenslauf, IV-Nr. 5). Nach einer längeren Anstellung, die von 2000 bis\n2007 dauerte (IV-Nr. 24.1 S. 9 f.), hatte sie im Jahr 2009 (IV-Nr. 24.1\nS. 8) und in der zweiten Hälfte 2010 (IV-Nr. 24.1 S. 6 f.) noch\njeweils eine befristete Stelle als Buchhaltungsmitarbeiterin und von Juli 2011\nbis Oktober 2011 (IV-Nr. 24.1 S. 5) eine durch das RAV vermittelte,\nebenfalls befristete Anstellung. Seither besteht kein Anstellungsverhältnis mehr.\nEine Gesamtbetrachtung führt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die\nTeilarbeitsfähigkeit, welche mit dem Gerichtsgutachten vom 15. November\n2016 festgestellt wurde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr\nverwerten kann: Bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters verbleibt ein\nZeitraum von drei Jahren und zwei Monaten. Die Arbeitsfähigkeit in einer\nangepassten Tätigkeit beträgt 50 %, was die Wirtschaftlichkeit einer\nAnstellung aus der Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im Vergleich zu einem\nhöheren Pensum zusätzlich reduziert, da der Einarbeitungsaufwand im Vergleich\nzur tatsächlichen verbleibenden Tätigkeit an Gewicht zunimmt (vgl. Urteil\n8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.3). Erschwerend kommt hinzu, dass\nnach den gutachterlichen Feststellungen aus somatischer Sicht von einem\n«labilen Geschehen» ausgegangen werden muss und eine zeitnahe endoprothetische\nVersorgung der beidseitigen Gonarthrosen als indiziert erachtet wird. Ein"}