{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nvollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Daraus lässt sich aber nicht ableiten,\nauch vor der Operation sei die betroffene Person nicht arbeitsfähig gewesen.\nDie Operation bietet jedoch die Aussicht, die Schmerzsituation zu verbessern\nund die Arbeitsfähigkeit über das aktuelle Mass zu steigern (vgl. Gutachten S. 50).\nImmerhin werden die gutachterlichen Feststellungen, wonach ein labiles\npathologisches Geschehen vorliege, eine zeitnahe endo-prothetische Versorgung\nder Gonarthrosen angezeigt sei und nach der entsprechenden Operation mit einer\nviermonatigen Rehabilitationsphase gerechnet werden muss, bei der Prüfung der\nVerwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sein.\n4.3.6 Die Kritik an der psychiatrischen Begutachtung vermag ebenfalls nicht zu\nüberzeugen. Die vom Gutachter gestellten Diagnosen (Anpassungsstörung mit\nvorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen; narzisstische,\neigenwillige, sthenische Persönlichkeitszüge) sind nicht geeignet, eine\nArbeitsunfähigkeit zu begründen, welche die durch den Gutachter angegebenen 50 %\nübersteigt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die\nBeschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht in psychiatrischer Behandlung steht\n(einzig im Jahr 2007 wurde während einiger Monate eine Therapie durchgeführt\n[vgl. Gutachten S. 61], zudem fanden im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der\nAdipositas-Behandlung im O.___ Gespräche mit einer Psychologin statt [IV-Nr. 35\nS. 4; 43 S. 13]), was gegen einen hohen Leidensdruck spricht. Die\nVermutung, es hänge mit ihren akzentuierten Persönlichkeitszügen (der Gutachter\nspricht nicht von einer Persönlichkeitsstörung) zusammen, dass die\nBeschwerdeführerin psychische Probleme verneine (Gutachten S. 75), ändert\ndaran nichts. Im Übrigen ist unter dem Aspekt der Konsistenz darauf\nhinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann, der\ngesundheitlich angeschlagen und hilflos sei (Gutachten S. 58 f., S. 61),\nüber Jahre hinweg eine Vielzahl von Tieren hielt (u.a. über 80 Kaninchen, vgl.\nGutachten S. 61 f.), was eine gewisse Tatkraft verlangt und ebenfalls\ngegen eine psychische Störung spricht, welche zu einer höheren als der durch\nden psychiatrischen Teilgutachter angenommenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit\nführen würde.\n4.3.7 Auch die Aussage zur Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich (Gutachten\nS. 81) bildet keinen Anlass, die Schlüssigkeit des Gutachtens infrage zu\nstellen. Der orthopädische Gutachter bejaht, falls in absehbarer Zeit keine\nendoprothetische Versorgung der Kniegelenke erfolge, eine\nUnterstützungsbedürftigkeit beispielsweise bei Putzarbeiten, verneint aber eine\nzusätzliche Einschränkung im Haushalt durch das Ausüben einer 50%igen\nausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der\ngutachterlichen Feststellungen plausibel.\n4.4 Zusammenfassend ist dem Gerichtsgutachten für die Beurteilung der\nArbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin volle Beweiskraft beizumessen.\nDementsprechend ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer\nangestammten Tätigkeit als Buchhalterin zu 50 % arbeitsfähig, wobei\nallenfalls mit Blick auf die Schulterprobleme gewisse Anpassungen des\nArbeitsplatzes angezeigt sind. Die Einschränkungen ergeben sich aus\northopädischer und aus psychiatrischer Sicht, die beiden Aspekte addieren sich\njedoch nicht. Weiter besteht gemäss den Ergebnissen des Gutachtens ein labiles\npathologisches Geschehen, wobei eine zeitnahe endoprothetische Versorgung der\nGonarthrosen beidseits indiziert ist. Nach dieser Operation muss mit einer\nviermonatigen Rehabilitation gerechnet werden, bevor die angestammte Tätigkeit\nallmählich wieder aufgenommen werden kann.\n"}