{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n4.2\n4.2.1 Das Gutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 15. November 2016 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Innere Medizin», «Viszeralchirurgie», «Orthopädie» und «Psychiatrie». Die in der richterlichen Verfügung vom 13. Juli 2016 (A.S. 86) erwähnten Disziplinen «Gastroenterologie» und «Rheumatologie», deren Beizug die Begutachtungsstelle überdies zu prüfen hatte, wurden offensichtlich nicht als notwendig erachtet. Diese Beurteilung liegt im Ermessen der begutachtenden Ärzte (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.) und lässt sich nicht beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen.\n4.2.2 Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die vom Gericht gestellten Fragen im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen beantwortet. Das Gesamtgutachten trägt die Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Die abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurden durch die Gerichtsgutachter berücksichtigt und es ist erkennbar, warum ihnen teilweise nicht gefolgt wurde. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.\n4.3 Die durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sind wie folgt zu\nbeurteilen:\n4.3.1 Wie erwähnt, liegt es im Ermessen der Begutachtungsstelle zu beurteilen,\nob zusätzliche Disziplinen notwendig sind. Aufgrund der Aktenlage erachtete das\nGericht eine Begutachtung im Fachgebiet der Viszeralchirurgie für notwendig und\nüberliess es der Begutachtungsstelle, ob ausserdem eine gastroenterologische\nUntersuchung erfolgen solle. Wenn die Begutachtungsstelle L.___ in Kenntnis und\nunter Berücksichtigung der Vorakten aus dieser Fachdisziplin zum Ergebnis\ngelangte, eine solche Begutachtung sei entbehrlich, lässt sich dies nicht beanstanden.\nDasselbe gilt für die Fachdisziplin «Neurologie», deren Beizug auch die\nBeschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (A.S. 81\nff.) nicht verlangt hatte.\n4.3.2 Dass der viszeralchirurgische Experte in seinem Teilgutachten nur die\nseine Disziplin betreffenden Diagnosen aufführt (Gutachten S. 38),\nschmälert die Beweiskraft seiner Stellungnahme nicht. Die interdisziplinäre\nBeurteilung bildete Gegenstand des Gesamtgutachtens, das der\nviszeralchirurgische Teilgutachter mitunterzeichnet hat. Der von ihm geäusserte\nVerdacht auf ein Reizdarmsyndrom findet sich auch in den Vorakten, namentlich\nden Berichten des G.___ (vgl. u.a. den Bericht der dortigen\ngastroenterologischen Fachärzte vom 17. Juni 2015, Urkunde 13 der\nBeschwerdeführerin). Inwiefern die Aussagen der Gerichtsgutachter zur\nArbeitsfähigkeit in einer diametralen Diskrepanz zu den gastroenterologischen\nExperten des G.___ stehen sollten, vermag ebenfalls nicht einzuleuchten. Soweit\nersichtlich, haben diese Ärzte keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert.\n4.3.3 Inwiefern aus der CT des Abdomens vom 16. Januar 2017 (Urkunde 18\nder Beschwerdeführerin), die mit der Stellungnahme vom 30. Januar 2017\neingereicht wurde, neue, für die Anspruchsbeurteilung erhebliche Befunde hervorgehen\nsollten, bleibt unklar. Den Gutachtern lag unter anderem die CT des Abdomens\nvom 17. Mai 2016 vor (Gutachten S. 21), welche zeitlich näher zum\nhier zu beurteilenden Zeitraum (bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Oktober\n2014) erstellt wurde.\n4.3.4 Die von Dr. med. K.___ diagnostizierte Rhizarthrose war dem\northopädischen Teilgutachter bekannt und wurde durch ihn erwähnt (Gutachten S. 42).\nDasselbe gilt für die Röntgenaufnahmen Hand beidseits vom 29. Oktober\n2013, welche diese Diagnose begründen (Gutachten S. 48). Angesichts der im\nGutachten festgehaltenen Schilderungen der Beschwerdeführerin ist es aber\nnachvollziehbar, dass der entsprechenden Symptomatik keine erhebliche Bedeutung\nbeigemessen wurde. Die Schulterproblematik wird als Diagnose erwähnt. Der\nGutachter misst ihr für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keinen\nrelevanten Einfluss bei, weil diese mehrheitlich leicht und ohne\nÜberkopfarbeiten durchführbar sei (Gutachten S. 50). Immerhin führt er\naus, eine Arbeitsplatzanpassung könnte unter diesem Aspekt sinnvoll sein\n(Gutachten S. 80). Diese Beurteilung ist überzeugend.\n4.3.5 Es trifft zu, dass der orthopädische Gutachter von einem labilen\nGeschehen spricht und eine baldige endoprothetische Versorgung beider Knie für\nindiziert hält. Aus dieser Operationsindikation, welche auch in den Vorakten\nbereits gestellt wurde (vgl. etwa E. II. 3.6 und E. II. 3.8 hiervor),\nkann aber nicht ohne weiteres auf eine aktuelle vollständige Arbeitsunfähigkeit\ngeschlossen werden. Zwischen der Aussage, zurzeit sei die Beschwerdeführerin in\nihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin aus rein orthopädischer Sicht\nmedizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, und der weiteren Aussage,\ndie Indikation für eine Knieprothesen-Operation sei für in absehbarer Zeit, an\nsich ab sofort, zu stellen und rund vier Monate nach dieser Operation könne die\nangestammte Tätigkeit allmählich wieder aufgenommen werden (Gutachten S. 80),\nbesteht kein innerer Widerspruch. Nach einem derartigen operativen Eingriff\nliegt regelmässig zunächst während einer gewissen Rehabilitationsphase eine"}