{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nIn der Stellungnahme zum gerichtlich angeordneten polydisziplinären L.___ -Gutachten vom 30. Januar 2017 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dem Gutachten komme aus verschiedenen Gründen keine relevante Beweiskraft zu, da es an diversen Mängeln leide. Es gehe nicht an, dass im Rahmen der L.___ -Begutachtung die Disziplin «Gastroenterologie» nicht berücksichtigt worden sei und der begutachtende Viszeralchirurge ohne adäquate Begründung von einem Reizdarmsyndrom ausgehe. Im Weiteren bestünden verschiedene neurologische Probleme, welche im Lauf der Zeit hinzugetreten seien. Auf diese sei überhaupt nicht oder nur unzureichend eingegangen worden. Auch die erwähnte Kopfweh-/Migräneproblematik wäre neurologisch abzuklären gewesen. Aus dem «CT Abdomen Becken» vom 16. Januar 2017 (BB 18) gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach den Bauch-Operationen noch immer in Rekonvaleszenz befinde und noch immer kein stabiler Zustand erreicht sei. Es seien noch immer zwei Hernien offen und auch die Bauchnarbe sei noch immer nicht ganz verschlossen. Diese Befunde stünden in Diskrepanz zur Beurteilung des viszeralchirurgischen Gutachtens und dessen attestierter hoher Arbeitsfähigkeit. Die gastroenterologischen Problematiken würden dagegen allesamt als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend eingestuft, was unzutreffend sei. Insgesamt sei eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 bis 30 % nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei die orthopädische Untersuchung nur grobklinisch und ohne das Anfertigen neuer Röntgen- und MRI-Bildern erfolgt. Die orthopädische Beurteilung sei zu knapp und berücksichtige auch nicht alle Probleme. So sei z.B. die Rhizarthrose vergessen worden. Die degenerativen Veränderungen im Hand-/Fingerbereich seien aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin äusserst relevant. Die Schulterproblematik werde erheblich verharmlost und auf diese werde nicht eingegangen. Zu Recht halte der orthopädische Gutachter fest, es sei von einem labilen pathologischen Geschehen zu sprechen. Das orthopädische Teilgutachten widerspreche bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Gesamtgutachten. Die Arbeitsunfähigkeit nach erfolgten Operationen könne nicht im Voraus bestimmt werden. Gegebenenfalls hätte – falls nötig – im Anschluss an die Operationen eine neuerliche Begutachtung stattzufinden. Auch das psychiatrische Teilgutachten erweise sich nicht als schlüssig. In der Vergangenheit sei bei verschiedenen Berichten eine Depression attestiert worden. Der psychiatrische Gutachter habe sich aber mit den Kriterien einer Depression nicht auseinandergesetzt. Die Anpassungsleistungsfähigkeit habe in den letzten Monaten noch deutlich abgenommen. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Buchhalterin und eine solche von fünf Stunden pro Tag in ideal angepasster Tätigkeit könne nicht nachvollzogen werden. In einem psychisch dekompensierten Zustand sei die Beschwerdeführerin einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Diffus bleibe das Gutachten gesamthaft hinsichtlich der zu attestierenden Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem sei lediglich die aktuelle Arbeitsfähigkeit, nicht aber jene in der Vergangenheit erhoben worden. Unabhängig von einer allfällig attestierten Restarbeitsfähigkeit sei bei der Beschwerdeführerin von einer Altersinvalidität auszugehen. Soweit das Gericht aus dem L.___ -Gutachten und hinsichtlich des Einkommensvergleichs andere Schlüsse ziehen sollte, wäre eine erneute polydisziplinäre Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle zu veranlassen (A.S. 182 ff.).\n"}