{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n4.\n4.1 Die Beschwerdegegnerin wies aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (80 % Tätigkeit als Buchhalterin, 20 % Tätigkeit im Haushalt) ermittelten (Gesamt-)Invaliditätsgrades von 15 % den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Oktober 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Versicherte leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das bemängelte I.___ -Gutachten sowie die Berichte der behandelnden Ärzte seien der RAD-Ärztin zur Stellungnahme vorgelegt worden. Daraus gehe hervor, dass das I.___ -Gutachten als umfassend und nachvollziehbar erachtet werde und daher beweistauglich sei. Die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen sowie insbesondere der gewünschte Beizug eines Gastroenterologen habe sich nicht aufgedrängt. Es seien ausreichend Vorbefunde vorhanden gewesen, welche durch den Facharzt für Innere Medizin hätten beurteilt werden können. Am Status der Beschwerdeführerin (80 % ausserhäuslich erwerbstätig, 20 % im Haushalt tätig) werde festgehalten. Deren Validen- und Invalideneinkommen seien korrekt ermittelt worden (IV-Nr. 63 S. 2 ff.; A.S. 1 ff.).\nDie Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten. Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur nochmaligen Initiierung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen «Innere Medizin», «Viszeralchirurgie», «Gastroenterologie», «Rheumatologie», «Orthopädie» sowie «Psychiatrie» zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Gutachten der I.___ vom 18. Dezember 2013 sei als beweisuntauglich zu qualifizieren, da nicht alle hier einzubeziehenden medizinischen Disziplinen berücksichtigt worden seien. Es werde der Polymorbidität der Beschwerdeführerin in keiner Weise gerecht. Im Weiteren müsste die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit mit einem 100%-Pensum nachgehen, da das Taggeld des Ehemannes im Juli 2014 auslaufe und er ab August 2014 keinerlei Einkommen mehr habe. Schliesslich seien die Validen- und Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt worden (A.S. 6 ff.)."}