{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nBei der Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen wurden aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.20); 2. Narzisstische, eigenwillige, sthenische Persönlichkeitszüge (Z73.1); 3. Sekundär heilende paraumbilikale Wunde bei Status nach rezidiviertem subkutanem Wundabszess resp. Peritonitis mit mehreren Reinterventionen nach; 4. Laparotomie wegen Adhäsionsileus mit Gelegenheitsappendektomie und Netzimplantation in IPOM-Technik; 5. Unklare episodische Unterbauchschmerzen links bei Verdacht auf Reizdarmsyndrom; 6. Massive Varuspangonarthrose bds. bei erheblicher muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance». Die weiteren Diagnosen (7. Ess- und Trinkstörungen bei Status nach Magen-Sleeve-Resektion wegen morbider Obesitas [BMI präoperativ 59 kg/m2]; aktuell Adipositas Grad II mit BMI 37.4 kg/m2; 8. Chronische Obstipation vom slow transit-Typ bei Verdacht auf Reizdarmsyndrom; 9. Kleine axiale Hiatushernie mit gastroösophagealem Reflux; 10. Divertikulose in Colon descendens und sigmoideum; 11. Supraspinatussehnen-ruptur und Schulterimpingement sowie lange Bicepssehnenruptur Schulter rechts; 12. Pes plano valgus links mehr als rechts) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.\nZur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin bestehe aus strikt viszeralchirurgischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Wegen des Pflegebedarfs der sekundär heilenden Wunde und der Bauchschmerzen sei aktuell allerdings eine Leistungsminderung von 20 bis 30 % zu veranschlagen. Die Leistungseinschränkung aus viszeralchirurgischer Sicht sei nicht als additiv zu betrachten. Aus orthopädischer Sicht sei derzeit von einem labilen pathologischen Geschehen zu sprechen, dies aufgrund der mannigfaltigen, nicht nur orthopädischen gesundheitlichen Probleme. Die Indikation für eine Knieprothesen-Operation sei für in absehbarer Zeit, an sich ab sofort, zu stellen. Als Buchhalterin sei die Explorandin aktuell aus rein orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch 50 % arbeitsfähig. Rein aus orthopädischer Sicht sei davon auszugehen, dass rund vier Monate nach endoprothetischer Versorgung der Kniegelenke die angestammte Tätigkeit allmählich wieder aufgenommen werden könne, handle es sich doch um eine mehrheitlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem und/oder rutschigem Gelände, ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position und ohne repetitive Überkopfarbeiten. Allenfalls wäre jedoch eine Arbeitsplatzanpassung sinnvoll, um der rechtsseitigen Schulter- und linksseitigen Rückfussproblematik zusätzlich gerecht zu werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in der bisherigen Tätigkeit als Finanzchefin und Leiterin Buchhaltung seit Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, d.h. in Mandatsbuchhaltungen, Erledigen von Steuererklärungen, leichten Buchhaltungsarbeiten oder Bürotätigkeiten ohne Stress wäre die Explorandin weiterhin fünf Stunden täglich arbeitsfähig.\nDie vom Gericht gestellte Frage (Nr. 5), in welchem Umfang der Explorandin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % aufgrund der festgestellten Defizite und der verbleibenden Ressourcen (aus polydisziplinärer Sicht) zuzumuten sei, wird von den Gutachtern dahingehend beantwortet, in der bisherigen Tätigkeit als Finanzchefin und Leiterin Buchhaltung sei die Explorandin seit Mai 2016 zu 50 % arbeitsunfähig bezogen auf ein 100%iges Arbeitsvolumen. Zur Frage, in welchem zeitlichen Umfang eine leidensadaptierte Tätigkeit zumutbar wäre, wird auf die obigen Überlegungen und Einschränkungen verwiesen. Die Gutachter geben sodann an, aus orthopädischer Sicht bestehe die Möglichkeit, dass – falls man die Kniegelenke in absehbarer Zeit nicht endoprothetisch versorgen könne – die Explorandin in der Haushaltstätigkeit allenfalls temporär auf eine Haushaltshilfe (Spitex o.ä.) zur Unterstützung beispielsweise bei Putzarbeiten angewiesen sei. Durch das Ausüben einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem aus orthopädischer Sicht aktuell auf 50 % veranschlagten Pensum in der angestammten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit im Haushalt nicht noch zusätzlich eingeschränkt (A.S. 78 ff.).\n"}