{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nAuf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde ausgeführt, die gesundheitliche Störung wirke sich massgeblich auf das psychische Befinden sowie die Bewegungsfähigkeit aus. Die Leistungsfähigkeit sowie die Stresstoleranz seien aufgrund der Schmerzsymptomatik deutlich reduziert. Weiter sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen die Fortbewegungsmöglichkeit zum Arbeitsplatz deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, deren zeitlicher Rahmen sei jedoch nicht beurteilbar. Dabei bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Auch andere Tätigkeiten seien der Patientin zuzumuten. Dabei dürfe es sich um keine Arbeit handeln, die eine grössere körperliche Anstrengung erfordere. Auch hier sei der zeitliche Rahmen nicht beurteilbar. Die Patientin sei aufgrund ihres Gewichts und ihrer affektiven Symptomatik massiv eingeschränkt (IV-Nr. 35 S. 1 ff.).\n3.5 Aus dem Bericht des G.___, [...](Dr. med. Q.___, Spitalfachärztin Chirurgie), [...], zu Handen der IV-Stelle vom 24. September 2013 gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «Chron. Abdominalschmerzen mit Diarrhoe, retrosternale Beschwerden nach Magen-Sleeve-Resektion, Meniskopathie und Kreuzbandruptur Knie bds + Arthrose». Die arterielle Hypertonie, der Diabetes mellitus Typ II sowie die Migräne haben nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach den ärztlichen Angaben besteht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 5. März 2013 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde ausgeführt, eine regelmässige Tätigkeit sei aufgrund der rezidiv auftretenden Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Völlegefühl, Abdominalkrämpfe, Diarrhoe, Stuhlinkontinenz) nicht durchzuführen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit als Buchhalterin von zu Hause aus mit flexiblen Arbeitszeiten sei aber je nach Gesundheitszustand während maximal 2 bis 3 Std. pro Tag zuzumuten (IV-Nr. 34 S. 1 ff.).\n3.6 Dem polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten der I.___, [...], vom 18. Dezember 2013 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort am 29. Oktober 2013 fachärztlich (Prof. Dr. med. R.___, Chefarzt, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Dr. med. S.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, Hauptgutachter; med. prakt. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) begutachtet wurde. Es wurden folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: «Morbide Adipositas (aktuell 47.8 kg/m2) mit/bei Status nach laparoskopischer Magen-Sleeve-Reduktion 03/13 (ICD-10: E66.8), Mediale Gonarthrose bds. (ICD-10: M17.1)». Die gestellten Nebendiagnosen (Periarthropathie rechte Schulter vom Supraspinatustyp, Rhizarthrosen bds., Knick-/Senkfuss, arterielle Hypertonie, anamnestisch leichter Diabetes mellitus, aktuell gebessert mit Gewichtsreduktion von 35 kg im letzten halben Jahr) haben nach den ärztlichen Angaben keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Unter dem Titel «Polydisziplinäre versicherungsmedizinische Beurteilung» wurde im Wesentlichen angegeben, die Explorandin sei schon seit ihrer Jugend adipös gewesen, habe aber immer weiter zugenommen bis zu einem Maximalgewicht von 152 kg (BMI von 59 kg/m2). Erst mit dem reduzierenden Eingriff mit laparoskopischer Sleeve-Resektion des Magens im März 2013 habe sie bis jetzt 35 kg abgenommen (aktueller BMI von 47.8 kg/m2). Allerdings leide sie seit einer Gallenblasenoperation im Jahr 2010 an häufigen Bauchschmerzen mit Durchfallneigung (DD: Reizdarm, Adhäsionen, Verwachsungsbauch). Ein grösseres Problem seien die seit Jahren zunehmenden Knieschmerzen vorwiegend belastungsabhängig, sodass sie kaum mehr in die Knie gehen könne oder nicht mehr hochkomme. Sie könne nur während einigen Minuten auf ebener Grundlage gehen oder längstens eine Viertelstunde an einem Verkaufswagen haltend in einem Einkaufszentrum.\nZur aktuellen gesundheitlichen Situation und Begründung der Diagnosen wurde dahingehend Stellung genommen, auch nach dem reduzierenden Mageneingriff bestehe noch eine massive Adipositas, welche im Verlauf des nächsten Jahres wahrscheinlich noch etwas zurückgehen werde. Die massive Adipositas wirke sich auf die Geh- und Stehfähigkeit bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose beidseits besonders fatal aus. In Frage komme deshalb sicher nur eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Gehdistanzen zum Arbeitsplatz. Die Gonarthrosen seien operationsbedürftig, was angesichts einer noch weiter möglichen Gewichtsreduktion ein befriedigendes Resultat erwarten lasse. Die chronisch rezidivierenden Abdominalschmerzen mit Durchfallneigung würden gemäss den Chirurgieberichten als Reizdarmbeschwerden, möglicherweise differentialdiagnostisch auch mitbedingt durch Adhäsionen und Verwachsungen, angesehen. Nachdem eine Kontrastmittelpassage am 15. April 2013 regelrecht ausgefallen sei und eine Gastroduodenoskopie am 21. August 2013 ebenfalls regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt habe, nebst einer kleinen axialen Hiatushernie und etwas vermehrter Galle im Magen, könne wegen solcher Beschwerden wohl kaum von einer maximal 2 bis 3-stündigen Tätigkeit ausgegangen werden. Weitere Beschwerden durch Lumbalgien, Rhizarthrosen und eine Periarthropathie der rechten Schulter würden sich bei manuellen Tätigkeiten deutlich auswirken, jedoch kaum bei einer sitzenden Tätigkeit als Buchhalterin."}