{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n2.5 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).\n3. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt:\n3.1 Dem Bericht des G.___, [...](Dr. med. M.___, Chefarzt Viszeralschirurgie; Dr. med. N.___, Co-Chefarzt Medizin), vom 30. August 2012 über die ambulante Adipositassprechstunde können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Superobesitas mit BMI von 59 kg/m2; 2. Sweeterin; 3. Fateaterin; 4. Nachweis einer über zwei Jahre dauernden konservativen Diät zur Gewichtsreduktion; 5. Behandelter Diabetes mellitus; 6. Behandelte arterielle Hypertonie; 7. Behandelte gastroösophageale Refluxkrankheit; 8. Zustand nach Meniskopathie und Kreuzbandruptur Knie bds., konservativ behandelt; 9. Chronisch rezidivierende Gonalgien; 10. Nikotinkonsum 25 py; 11. Div. Allergien (Pflaster, Penicillin, Pilze); 12. Zustand nach Portiokonisation bei Dysplasie; 13. Zustand nach offener Cholezystektomie bei Cholezystitis 2010; 14. Chronische rezidivierende Abdominalschmerzen mit Durchfall (DD Reizdarm, Adhäsion, Verwachsungsbauch); 15. Rezidivierende Depressionen». Im Weiteren wurde ausgeführt, die Patientin habe eine genetische Belastung bezüglich Übergewicht. Allerdings hätten die Verwandten das schwere Übergewicht der Patientin nicht erreicht. Die Patientin sei früher recht sportlich gewesen und habe bis und mit 25 Jahre Landhockey gespielt. Im Anschluss daran sei es zu einer emotionalen Belastungssituation mit auseinandergegangener Partnerschaft gekommen. Seither nehme die Patientin stetig an Gewicht zu. Die psychiatrische Begutachtung zeige eine Persönlichkeitsstörung, wahrscheinlich bedingt durch ein chronisch depressives Zustandsbild bedingt durch eine schwere soziale, familiäre und persönliche Belastungssituation. Eine Gastroskopie sei nicht mehr notwendig, zumal diese im letzten Jahr erfolgt sei (IV-Nr. 20 S. 5 ff.).\n3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Adipositas per magna, Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, Arterielle Hypertonie, Steatosis Hepatis; chronisches zerviko-brachiales Syndrom». Die weiteren Diagnosen (Gastroösophageale Refluxkrankheit, Psoriasis vulgaris, depressive Entwicklung) haben nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % vom 1. Januar 2011 bis 4. März 2013 und eine solche von 100 % ab 5. März 2013 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Im Weiteren wurde angegeben, die Patientin habe unmittelbar nach dem Essen Dumping-Symptome mit Kreislaufstörungen, Übelkeit, Brechreiz und Durchfall. Das Körpergewicht habe nach der Operation vom 5. März 2013 von über 150 kg auf 131.6 kg abgenommen. Die Patientin fühle sich noch schwach und habe immer noch Mühe, bergauf zu gehen. Momentan sei sie nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Wegen der Dumping-Symptomatik sei die Patientin in ihrem Kreislaufbefinden massiv gestört. Sie könne sich aktuell noch nicht normal fortbewegen und habe wegen Durchfall Mühe, sich auf längere Wanderungen zu begeben. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Die postoperative Phase müsse noch überwunden werden. Die Patientin müsse ihr Essverhalten grundsätzlich ändern. Sie müsse lernen, mit der neuen Gewichtsreduktion so umzugehen, dass eine gewisse Lebensqualität mit einer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft möglich sei. Sie sei im Moment nicht in der Lage, länger als 1 ½ Stunden zu arbeiten. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei illusorisch (IV-Nr. 26 S. 1 ff.).\n3.3 Die im G.___ durchgeführte Ösophago-Gastro-Duodeno-skopie vom 21. August 2013 zeigte unauffällige postoperative Verhältnisse bei Zustand nach Magensleeve-Operation. Es bestehe eine kleine axiale Hiatushernie, welcher bereits vor der Operation bekannt gewesen sei (IV-Nr. 34 S. 5 f.).\n3.4 Laut dem Bericht der O.___ (Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 6. September 2013 zeigte sich die Patientin am 25. Juni 2012 in reduziertem Allgemein- und stark adipösem Ernährungszustand. Es sei die Aufnahme in das integrative Einzelprogramm erfolgt, während Vorbereitungen für den bariatrischen Eingriff vorgenommen worden seien. Die Patientin gebe Schmerzen am ganzen Körper an, massive Bewegungseinschränkungen, Schlafstörungen, depressive Verstimmtheit und ausgeprägte Hoffnungslosigkeit auf Grund der ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation. Seit der Operation im März 2013 berichte sie wiederholt über Unverträglichkeit bestimmter Nahrungsmittel mit ausgeprägter Übelkeit. Die Patientin stehe weiterhin in interdisziplinärer Behandlung mit störungsspezifischen psychotherapeutischen Einzelgesprächen und regelmässigen Ernährungsberatungen. Sodann erfolgten ärztliche Verlaufsuntersuchungen."}