{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-307_2017-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134882&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a39443706a3eba57de73be6c2fd07dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:10", "Checksum": "826da1ad03db828c263ef5cde7388c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 12.07.2017 VSBES.2014.307\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n2.\n2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 26. November 2014 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):\n1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.10.2014 sei aufzuheben.\n2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten.\n3. Eventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur nochmaligen Initiierung eines polydisziplinären Gutachtens unter Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Viszeralchirurgie, Gastroenterologie, Rheumatologie, Orthopädie sowie Psychiatrie zurückzuweisen.\nU.K.u.E.F.\n2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 37).\n2.3 Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene medizinische Berichte als Beweismittel einreichen (Urkunden Nr. 4 bis 10) und geltend machen, aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Gesundheitszustand gutachterlich unzureichend abgeklärt worden sei und erheblichste Limitationen bestünden, welche von der IV noch nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden seien (A.S. 44 f.).\n2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest. Im Weiteren macht sie geltend, bei einem für sie nachteiligen Verfahrensausgang seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge verletzter Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (A.S. 50 f.).\n2.5 Mit Eingabe vom 21. August 2015 lässt die Beschwerdeführerin zur vorerwähnten Vernehmlassung der IV-Stelle vom 12. Juni 2015 Stellung nehmen und an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten. Ausserdem werden dem Gericht weitere Arztberichte eingereicht (Urkunden Nr. 11 bis 14; A.S. 59 ff.).\n2.6 Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 2015 verzichtet hat (IV-Nr. 69).\n2.7 Am 11. März 2016 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht von Dr. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FHM, vom 28. Januar 2016 zukommen (Urkunde Nr. 15; A.S. 75 f.).\n2.8 Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ordnet das Gericht ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten unter Einschluss der Disziplinen «Innere Medizin», «Viszeralchirurgie», «Orthopädie» und «Psychiatrie» bei der L.___, [...], (im Folgenden: L.___) an, wobei die Begutachtungsstelle aufgefordert wird zu prüfen, ob die Explorandin allenfalls zusätzlich rheumatologisch zu begutachten ist. Ausserdem wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, wann und wo ihre operative Versorgung mit einem künstlichen Kniegelenk links durchgeführt wird (A.S. 78 f.).\n2.9 Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 lässt die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Begutachtung Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen (A.S. 81 ff.).\n2.10 Am 30. Juni 2016 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Berichte einreichen (Urkunden Nr. 16 und 17; A.S. 84 f.).\n2.11 Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme zur Verfügung vom 7. Juni 2016 eingereicht hat. Im Weiteren wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Begutachtung in der L.___ einverstanden erklärt hat (A.S. 86 ff.).\n2.12 Am 21. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht ihr Schreiben an die L.___ gleichen Datums sowie weitere, der Begutachtungsstelle zugestellte medizinische Unterlagen einreichen. Im vorerwähnten Schreiben wird der Begutachtungsstelle mitgeteilt, man werde ihr auf telefonische Aufforderung des Gerichts hin die neusten Akten betreffend Spitalaufenthalte von Mai und Juni 2016 sowie hinsichtlich der Nachbehandlung direkt zukommen lassen. Im Weiteren würden mehrere CDs mit bildgebenden Aufnahmen übermittelt. Ferner werde die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 19. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urkunden Nr. 18* und 19*; A.S. 92).\n2.13 Am 17. November 2016 wird dem Gericht das polydisziplinäre Gutachten der L.___ vom 15. November 2016 zugestellt. In der Folge wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (A.S. 93 ff.).\n2.14 Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 lässt die Beschwerdeführerin zum L.___ -Gutachten Stellung nehmen (A.S. 182 ff.).\n2.15 Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2017 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin weder zum L.___ -Gutachten noch zur entsprechenden Rechnung, beide datiert vom 15. November 2016, geäussert hat (A.S. 196 f.).\n2.16 Am 15. Februar 2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht seine ergänzte Kostennote gleichen Datums ein (A.S. 198 ff.).\nII.\n1.\n1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).\n"}