Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zwei Drittel (CHF 666.65) und die IV-Stelle solche von einem Drittel (CHF 333.35) zu tragen. Folglich ist der Beschwerdeführerin die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00, somit CHF 333.35, zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt: 1.