Im Weiteren ist bei den Auslagen eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses beläuft sich die Kostenforderung somit auf insgesamt CHF 2‘896.55 (Honorar von CHF 2‘517.50 [10.07 Std. zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 164.50 und Mehrwertsteuer von CHF 214.55). Davon ist der Beschwerdeführerin ein Drittel (CHF 965.50) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 4.2 Aufgrund von Art.