Demnach sind die Kostennoten auf einen für den vorliegenden Fall angemessenen Zeitaufwand von insgesamt 10.07 Std. zu kürzen. Der nach der öffentlichen Verhandlung vom 13. September 2016 entstandene Aufwand (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2016, A.S. 65 f.) ist mit dem im Rahmen der Kostennote vom 18. Mai 2015 geltend gemachten und bewilligten «nachprozessualen Aufwand» von 1 Std. abgedeckt. Im Weiteren ist bei den Auslagen eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht.