Rechtsschutz AG, 0.33 Std. und 1 Std.) als unverhältnismässig und können daher nicht berücksichtigt werden. Der mit Kostennote vom 13. September 2016 geltend gemachte weitere Aufwand ist dementsprechend wie folgt zu kürzen: 23. Juni 2016 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 9. August 2016 (Telefon von Klientin, 0.67 Std.), 13. September 2016 (Telefon von Sozialen Diensten, 0.17 Std.; Telefon an Klientin, 0.33 Std.; Telefon von Klientin, 0.25 Std.). Demnach sind die Kostennoten auf einen für den vorliegenden Fall angemessenen Zeitaufwand von insgesamt 10.07 Std. zu kürzen.