Dieser beanspruchte Zeitaufwand ist übersetzt. Reine Kanzleiarbeit (Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, Einfordern von Akten, Kenntnisnahme von Verfügungen und Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die Positionen unter folgenden Daten nicht berücksichtigt werden: 25. November 2014 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 27. November 2014 (Brief an [...]