4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, das fragliche IV-Taggeld ab 13. Oktober 2014 – anstelle des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Jahreslohnes von CHF 68‘175.25 - nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108‘875.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014 festzusetzen. Indem nun das Taggeld auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 81‘250.00 festzusetzen ist, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Ausmass eines Drittels zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz bei anwaltlicher Vertretung CHF 230.00 bis 330.00.