Die Beschwerdegegnerin reduzierte das IV-Taggeld in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Taggeldanspruch vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014) um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil in Höhe von CHF 27.10 (1/30 von CHF 813.00 pro Monat). In der ebenfalls angefochten Verfügung vom 12. November 2014 (Taggeldanspruch vom 1. bis 11. Januar 2015) wurde das IV-Taggeld um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil von CHF 27.20 (1/30 und CHF 817.00 pro Monat) gekürzt. Dies ist nicht zu beanstanden. In Abweichung von Art.