Somit ist zur Festsetzung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf diese Einkommensangaben des damaligen Arbeitgebers abzustellen, da sie sowohl die hypothetischen individuellen Lohnanpassungen der Beschwerdeführerin als auch die Teuerung bis ins Jahr 2014 berücksichtigen. Nach den Angaben des damaligen Arbeitsgebers bestanden keine Anhaltspunkte für konkrete Aufstiegsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin. Seitherige generelle Lohnanpassungen für Sozialarbeiter wurden vom Arbeitgeber ausdrücklich verneint. Das Jahreseinkommen von CHF 81‘250.00 (CHF 6‘250.00 x 13) ergibt ein Taggeld von CHF 178.10 (CHF 81‘250.00 / 365 x 0.8;