Dies entspreche der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 47. Man sei mit den Leistungen der Beschwerdeführerin stets sehr zufrieden gewesen. Daraus lasse sich ein ordentlicher Gehaltsaufstieg von durchschnittlich 3 Gehaltsstufen pro Jahr ableiten. Das monatliche Bruttogehalt hätte demnach im Jahr 2014 CHF 6‘250.00 betragen (A.S. 56 f.). Somit ist zur Festsetzung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf diese Einkommensangaben des damaligen Arbeitgebers abzustellen, da sie sowohl die hypothetischen individuellen Lohnanpassungen der Beschwerdeführerin als auch die Teuerung bis ins Jahr 2014 berücksichtigen.