16). Auch die Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Leiter des B.___ vom 5. Januar 2015 zwecks zuverlässiger Bestimmung des Taggeldanspruchs (Übermittlung der Anstellungsverfügung vom 10. Januar 2006; IV-Nr. 123) ergab diesbezüglich keine Hinweise (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 23. Januar 2015, S. 34). Auf entsprechende Anfrage seitens des Gerichts teilt der Gemeindeschreiber der Gemeinde B.___, Präsidialabteilung, mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Eingang) nun mit, das Jahresgehalt der Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2014 bei einem Teilzeitpensum von 80 % mutmasslich CHF 81‘250.00 betragen. Dies entspreche der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 47.