Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert bzw. keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI, Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (KTSI, Rz. 3050). Im vorliegenden Fall machte der damalige Arbeitgeber bzw. Leiter des B.___