Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (KSTI, Rz. 3046). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein.