IVV zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, weshalb zur Festsetzung des Taggeldanspruchs während des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf das bei dieser Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen abzustellen ist. Es gilt indessen zu beachten, dass während der Eingliederung alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse zu prüfen ist, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (KSTI, Rz. 3046).