Sie weist zu Recht darauf hin, dieses falsch berechnete Valideneinkommen könne nicht als Grundlage für die Taggeldabrechnung dienen (A.S. 18). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 als Sozialarbeiterin beim B.___ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, weshalb zur Festsetzung des Taggeldanspruchs während des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf das bei dieser Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen abzustellen ist.