So gab der B.___ (Leiter:) auf dem entsprechenden Fragebogen vom 9. Dezember 2008 (Eingang bei der IV-Stelle: 16. Dezember 2008) an, die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 28. Februar 2007 «immer 80 %» betragen. Die Versicherte würde aktuell ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin ungefähr CHF 6‘700.00 pro Monat verdienen (IV-Nr. 16 S. 3 Ziff. 2.11). Diese hypothetische Einkommensangabe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin konnte sich nur auf ein 100 %-Pensum beziehen, auch wenn dies vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich so deklariert wurde.