Die Taggeldverfügungen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht angefochten. 3.4 Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. November 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2009 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von nurmehr 52 % eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Juli 2009 sowie ab 1. Januar 2012 zu, wobei sie der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 108‘875.00 zu Grunde legte. Vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 bestand wegen des Bezugs eines IV-Taggelds kein Rentenanspruch.