Das IV-Taggeld während der Umschulung ab 1. Januar 2011 basierte dann auf einem massgebenden Einkommen von CHF 69‘040.00 pro Jahr; zur Begründung wurde angegeben, die neue Verfügung sei infolge Anpassung des Landesindexes erfolgt (IV-Nr. 55, 63). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die IV-Taggelder auf einem unkorrekten bzw. zu tiefen Einkommen festgesetzt wurden. Die Taggeldverfügungen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht angefochten.