Dementsprechend setzte die Krankentaggeldversichererin ihre Krankentaggeldleistungen im Zeitraum vom 28. Februar bis 20. November 2007 auf dem deklarierten Jahreslohn von CHF 68‘175.25 fest (IV-Nr. 8.2). Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung als Sozialarbeiterin im B.___ ein Einkommen von CHF 68‘175.25 erzielte, geht auch aus dem Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2009 hervor, wonach sie in ihrem 80 %-Pensum ein Gehalt von CHF 5‘244.25 x 13 bezogen habe. Auf der Basis dieses Sozialarbeiterlohns seien in der Folge auch ALV-Taggelder ausgerichtet worden (IV-Nr.