3.3 Gemäss der Verfügung der Einwohnergemeinde B.___ über die öffentlich-rechtliche Anstellung vom 10. Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % in der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 20 eingereiht, wobei ein monatliches Bruttogehalt (Beschäftigungsgrad 100 %) von CHF 6‘246.00 angegeben wurde (A.S. 19 ff.). Umgerechnet auf ein 80 % Pensum ergibt dies ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von CHF 4‘996.80. In der Krankheitsanzeige der Finanzverwaltung B.___ zu Handen der G.___ vom 2. Mai 2007 wurde ein Grundlohn (brutto) der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin (80 %;