Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits vor dem 28. Februar 2007 eine relevante gesundheitliche Einschränkung eingetreten war. Dementsprechend weist auch die RAD-Ärztin (I.___, Fachärztin für Neurologie FMH) in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2012 darauf hin, in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin sei (erst) ab 28. Februar 2007 eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % ausgewiesen (IV-Nr. 82 S. 2). Die Festsetzung des IV-Taggelds basierend auf dem beim B.___ mit einem Pensum von 80 % erzielten Einkommen ist daher nicht zu beanstanden. 3.3 Gemäss der Verfügung der Einwohnergemeinde B.__