80 S. 17). Dies steht auch in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Replik, wonach sie die Stelle beim B.___ nach dem Studienabschluss angetreten habe, weil sie dort «rasch bzw. zuerst zum Zuge» gekommen sei. Die gesundheitlichen Störungen seien bis zur Anstellung beim Sozialdienst nie leistungsmässig in Erscheinung getreten (vgl. Replik vom 23. März 2015, S. 2 Ziff. 2). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits vor dem 28. Februar 2007 eine relevante gesundheitliche Einschränkung eingetreten war.