vgl. IV-Nr. 69 S. 2). Im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 8. Dezember 2008 wurde zwar darauf hingewiesen, die Versicherte habe «so oder so nicht 100 % arbeiten wollen» (vgl. IV-Nr. 11 S. 1), dies wird von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Februar 2007 aus gesundheitlichen Gründen ein reduziertes Arbeitspensum beim B.___ ausgeübt hätte. So attestierte Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte/Sozialarbeiterin erst ab 28. Februar 2007 (IV-Nr.