IVV ist als Bemessungsgrundlage auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. auf das dabei erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Es ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (vgl. Rz. 3009 KSTI). Nach den Angaben der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle in ihrem Abschlussbericht vom 10. Januar 2012 kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin die Sozialarbeiter-Tätigkeit gesundheitlich nicht vollumfänglich zumutbar war (gesundheitsbedingte Wahl eines 80 %-Wunschpensums; vgl. IV-Nr.