Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. März 2015 denn auch nicht mehr behauptet (vgl. A.S. 32 S. 2 Ziff. 2 oben). Demnach kann als Bemessungsgrundlage des Taggeldanspruchs nicht von einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 108‘875.00 ausgegangen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nach dem Vollzeitstudium an der Fachhochschule auch um Vollzeitstellen bewarb und gerne im Rahmen eines Vollzeitpensums gearbeitet hätte, ist nicht massgebend. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV ist als Bemessungsgrundlage auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. auf das dabei erzielte Erwerbseinkommen abzustellen.