__ Krankentaggelder ab 28. Februar 2007 aus (IV-Nr. 8.2). Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 ohne relevante gesundheitliche Einschränkung als Sozialarbeiterin beim B.___ im Rahmen eines Pensums von 80 % tätig. Es trifft - entgegen den Angaben in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3) - nicht zu, dass die Beschwerdeführerin dort vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von 100 % arbeitete und ein Bruttoeinkommen von CHF 108‘875.00 erzielte. Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. März 2015 denn auch nicht mehr behauptet (vgl. A.S. 32 S. 2 Ziff.