24 Abs. 1 IVG. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, nämlich vom 17. Mai 2004 bis 30. September 2007 als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % beim B.___. So gab Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH/Psychotherapie, gegenüber der Krankentaggeldversichererin (G.___) an, die ersten Symptome der Erkrankung seien im Verlauf des Frühlings 2006 aufgetreten und die Patientin habe seine Hilfe im September 2006 gesucht (IV-Nr. 8.3 S. 4).