Die strittige Bemessung des Taggeldes während des Belastbarkeitstrainings in der J.___, vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die bei der kinderlosen Beschwerdeführerin einzig in Betracht fallende Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG.