Mit Replik vom 23. März 2015 lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, bei der von ihr inne gehabten Anstellung beim B.___ habe es sich in der Tat um eine Stelle mit einem 80 %-Pensum gehandelt. Sie habe sich nach dem Studium jedoch auch um Vollzeitstellen beworben. Die angetretene Teilzeitstelle beim B.___ bedeute nicht, dass sie sich auf ein 80 %-Pensum habe beschränken wollen. 3.2 Die strittige Bemessung des Taggeldes während des Belastbarkeitstrainings in der J.___, vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 richtet sich nach Art.