Der Taggeldbemessung für die Integrationsmassnahme sei dieses Erwerbseinkommen zugrunde zu legen, wobei eine Indexierung auf Oktober 2014 vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, die Rentenverfügung vom 6. November 2012 könne nicht als Grundlage für die Taggeldberechnung dienen, weil das dort angegebene Valideneinkommen falsch ermittelt worden sei. Die Berücksichtigung eines 100 %-Pensums im Gesundheitsfall sei nicht korrekt. Dass die IV-Taggeldberechnung richtig vorgenommen worden sei, bestätigten auch die das Arbeitsverhältnis betreffenden Unterlagen sowie die Taggeldabrechnungen der G.___.