118 und 119 S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei nicht klar, auf welcher Grundlage die Taggeldbemessung erfolgt sei. Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie als dipl. Sozialarbeiterin FH beim B.___ gearbeitet und bei einem Pensum von 100 % per 2008 ein Bruttoeinkommen von CHF 108‘875.00 erzielt. Dies gehe auch aus der rechtskräftigen Verfügung betreffend Invalidenrente vom 6. November 2012 hervor (IV-Nr. 90 S. 6). Der Taggeldbemessung für die Integrationsmassnahme sei dieses Erwerbseinkommen zugrunde zu legen, wobei eine Indexierung auf Oktober 2014 vorzunehmen sei.