IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, Rz. 3044 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012). Nach Rz. 3006 KSTI ist für die Bemessung der Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat.