Die Renten werden gewährt bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Art. 17 ATSG (Art. 47 Abs. 1bis lit. a IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). 2.4 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art.