23 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Abs. 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). 2.3 In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Renten werden gewährt bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art.