Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5ter IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 22 Abs. 6 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Grundentschädigung beträgt laut Art.