Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Da der Streitwert im vorliegenden Fall unter CHF 30‘000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.