1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 in der J.___, zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 21. Oktober und 12. November 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). 1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit.