Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gestellte Antrag, es sei die Gemeinde B.___ ergänzend anzufragen, ob die Angabe eines Jahreslohnes von CHF 81‘250.00 den Teuerungsausgleich enthalte und falls nein, wie viel die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs im Jahr 2014 verdient hätte (A.S. 65 f.), wird mit Verfügung vom 20. Januar 2017 abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme der Gemeinde B.___ vom 19. Oktober 2016 innert der mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen (A.S. 67 f.). II.