2. 2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 24. November 2014 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 7 ff.): 1. Die beiden Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 21. Oktober 2014 und 12. November 2014 seien aufzuheben. 2. a) Der Beschwerdeführerin sei während der Zeit des verfügten Belastbarkeitstrainings ab 13. Oktober 2014 ein richterlich neu zu bestimmendes IV-Taggeld zuzusprechen, mindestens aber nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108‘875.00 plus Nominallohnentwicklung von 2008 bis 13. Oktober 2014. b) Eventualiter: Die vorliegende Beschwerdesache sei zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.