{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-306_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133549&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b633fdf97ebaa392eee1080637177feb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggelder IV"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:07", "Checksum": "9196178d2358122858b4bc4f6739858b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306\nRegeste:\nTaggelder IV\n\n\nIm vorliegenden Fall machte der damalige Arbeitgeber bzw. Leiter des B.___ auf dem von ihm ausgefüllten Formular vom 9. Dezember 2008 bezüglich der von der Beschwerdeführerin bis 27. Februar 2007 im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV voll, d.h. ohne gesundheitliche Einschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1 und 2.2), ausgeübten Tätigkeit keine Angaben über allfällige Lohnerhöhungen, welche sich mit Blick auf den fraglichen Taggeldanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnten (vgl. IV-Nr. 16). Auch die Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Leiter des B.___ vom 5. Januar 2015 zwecks zuverlässiger Bestimmung des Taggeldanspruchs (Übermittlung der Anstellungsverfügung vom 10. Januar 2006; IV-Nr. 123) ergab diesbezüglich keine Hinweise (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 23. Januar 2015, S. 34). Auf entsprechende Anfrage seitens des Gerichts teilt der Gemeindeschreiber der Gemeinde B.___, Präsidialabteilung, mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Eingang) nun mit, das Jahresgehalt der Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2014 bei einem Teilzeitpensum von 80 % mutmasslich CHF 81‘250.00 betragen. Dies entspreche der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 47. Man sei mit den Leistungen der Beschwerdeführerin stets sehr zufrieden gewesen. Daraus lasse sich ein ordentlicher Gehaltsaufstieg von durchschnittlich 3 Gehaltsstufen pro Jahr ableiten. Das monatliche Bruttogehalt hätte demnach im Jahr 2014 CHF 6‘250.00 betragen (A.S. 56 f.). Somit ist zur Festsetzung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf diese Einkommensangaben des damaligen Arbeitgebers abzustellen, da sie sowohl die hypothetischen individuellen Lohnanpassungen der Beschwerdeführerin als auch die Teuerung bis ins Jahr 2014 berücksichtigen. Nach den Angaben des damaligen Arbeitsgebers bestanden keine Anhaltspunkte für konkrete Aufstiegsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin. Seitherige generelle Lohnanpassungen für Sozialarbeiter wurden vom Arbeitgeber ausdrücklich verneint. Das Jahreseinkommen von CHF 81‘250.00 (CHF 6‘250.00 x 13) ergibt ein Taggeld von CHF 178.10 (CHF 81‘250.00 / 365 x 0.8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2 mit Hinweis).\n3.6 Die Beschwerdegegnerin reduzierte das IV-Taggeld in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Taggeldanspruch vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014) um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil in Höhe von CHF 27.10 (1/30 von CHF 813.00 pro Monat). In der ebenfalls angefochten Verfügung vom 12. November 2014 (Taggeldanspruch vom 1. bis 11. Januar 2015) wurde das IV-Taggeld um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil von CHF 27.20 (1/30 und CHF 817.00 pro Monat) gekürzt. Dies ist nicht zu beanstanden. In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG ; vgl. Rz. 3063 KSTI). Demnach ist das vorerwähnte Taggeld von CHF 178.10 für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 151.00 (CHF 178.10 – CHF 27.10) statt CHF 122.50 und für den Zeitraum vom 1. bis 11. Januar 2015 auf CHF 150.90 (CHF 178.10 – CHF 27.20) statt CHF 122.40 festzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\n"}